Kein Anspruch auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung mit den Formalien eines Ersatzanspruchs auf Mangelbeseitigungskosten zu befassen.
Grundlage der Entscheidung war ein Sachverhalt, in welchem der Auftraggeber den Unternehmer zur Durchführung eines Abnahmetermins aufgefordert und sich bereits in diesem Schreiben alle weiteren Rechte vorbehalten hat, soweit bei dem Abnahmetermin Mängel festgestellt werden sollten. In jenem Abnahmetermin hat ein Privatgutachter des Auftraggebers Mängel an der Heizungsanlage gerügt. Mit nachfolgendem anwaltlichen Schreiben übersandte der Auftraggeber dem Unternehmer das Gutachten des Privatsachverständigen und kündigte zugleich das bestehende Vertragsverhältnis fristlos. In diesem Schreiben wurde angekündigt, die Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer durchführen zu lassen.
Die Ersatzvornahmekosten machte der Auftraggeber gerichtlich geltend.
Zutreffend versagte das OLG München den Erfolg der Klage, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erstattung von Selbstvornahmekosten gemäß § 637 Abs. 1 BGB nicht vorlagen. Immer wieder wird übersehen, dass im Falle mangelhafter Werkleistung der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers auch ein Nachbesserungsrecht gegenübersteht. Dieses Nachbesserungsrecht kommt in den Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch zum Ausdruck, indem Kostenersatz nur dann verlangt werden kann, wenn der Auftraggeber wegen eines Mangels dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat. Diese formale Voraussetzung wird in der Rechtsprechung auch durch eine strenge Auslegung gewahrt. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung wird nämlich nur dann ausnahmsweise als entbehrlich angesehen, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig verweigert hat oder in der Vergangenheit Mängelbeseitigungsarbeiten ohne Erfolg durchgeführt wurden und der Auftraggeber deshalb berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Fähigkeit des Auftragnehmers haben dürfte. Für diese Voraussetzung ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.
Fazit: Aufgrund der von der Rechtsprechung immer wieder bestätigten formalen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs ist es dem Auftraggeber immer anzuraten, eine formgerechte Mangelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung auszusprechen. Soweit nicht klare, schriftlich dokumentierbare Aussagen des Auftragnehmers betreffend die endgültige Verweigerung von Mangelbeseitigungsleistungen vorliegen, dürfte der Nachweis eines Ausnahmefalles schwierig sein. Zu beobachten ist zudem, dass häufig auch eine ausgesprochene Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht der geforderten Form des § 637 Abs. 1 BGB entsprechen. Dem Auftragnehmer ist nämlich eine Frist dergestalt zu setzen, bis wann die Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt sein müssen. Diese Frist hat selbstverständlich unter Berücksichtigung aller Umstände (Eilbedürftigkeit für den Auftraggeber, aber auch Umfang der geforderten Mangelbeseitigungsmaßnahmen) angemessen zu sein. Nicht ausreichend ist im Regelfall eine Fristsetzung zum Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten. Eine derartige fehlerhafte Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung ebenfalls nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Im Zweifel sollte daher zur Anspruchssicherung immer eine formal korrekte Mangelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung ausgesprochen werden.
OLG München, Urteil vom 13.03.2012, Az.: 9 U 2658/11